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Namensnennung 4.0 International
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Die Creative Commons Corporation (“Creative Commons”) ist keine
Rechtsanwaltskanzlei und bietet weder Rechtsdienstleistungen noch
Rechtsberatung. Die Verbreitung von Creative Commons Public Licenses
führt zu keinem Mandatsverhältnis und keiner sonstigen Rechtsbeziehung.
Creative Commons macht seine Lizenzen und die dazugehörigen
Informationen so zugänglich, wie sie sind. Creative Commons übernimmt
keinerlei Gewährleistung hinsichtlich seiner Lizenzen, jedweder unter
deren Bedingungen lizenzierter Materialien oder darauf bezogener
Informationen. Creative Commons schließt jegliche Haftung für Schäden,
die aus ihrer Verwendung resultieren, so weit wie möglich aus.
Verwendung der Creative Commons Public Licenses
Creative Commons Public Licenses sind standardisierte
Zusammenstellungen rechtlicher Bedingungen, die Urheber und andere
Rechteinhaber verwenden können, um ihre selbst geschaffenen Werke und
andere Materialien, die urheberrechtlich oder durch bestimmte andere
Rechte geschützt sind, die unten in der Public License genauer benannt
werden, zur Nutzung freizugeben. Die folgenden Überlegungen haben
lediglich informativen Charakter, sind keineswegs vollständig und nicht
Teil unserer Lizenzen.
Überlegungen für Lizenzgeber: Unsere Public Licenses sind zur
Verwendung durch diejenigen gedacht, die rechtlich befugt sind,
der Allgemeinheit solche Nutzungen von Material zu erlauben, die
sonst durch das Urheberrecht oder bestimmte andere Rechte
untersagt wären. Unsere Lizenzen sind unwiderruflich. Lizenzgeber
sollten die Bedingungen der Lizenz, die sie auswählen, lesen und
verstehen, bevor sie die Lizenz verwenden. Lizenzgeber sollten
zudem alle erforderlichen Rechte einholen, die für die Verwendung
unserer Lizenzen notwendig sind, damit die Allgemeinheit das
lizenzierte Material wie erwartet nutzen kann. Lizenzgeber sollten
jegliches Material, für welches die Lizenz nicht gilt, klar
kenntlich machen. Das gilt auch für anderes CC-lizenziertes
Material und für Material, das gemäß einer urheberrechtlichen
Beschränkung oder Ausnahme genutzt wird. Weitere Überlegungen für
Lizenzgeber finden Sie im Creative Commons Wiki (in Englisch):
wiki.creativecommons.org/Considerations_for_licensors
Überlegungen für die Allgemeinheit: Durch die Verwendung einer
unserer Public Licenses gibt ein Lizenzgeber der Allgemeinheit die
Erlaubnis, das lizenzierte Material unter bestimmten Bedingungen
zu nutzen. Falls die Erlaubnis des Lizenzgebers aus irgendwelchen
Gründen gar nicht erforderlich ist – beispielsweise wegen einer
urheberrechtlichen Ausnahme oder Beschränkung – dann wird die
entsprechende Nutzung auch nicht durch die Lizenz geregelt. Die
Erlaubnisse in unseren Lizenzen beziehen sich nur auf das
Urheberrecht und bestimmte andere Rechte, hinsichtlich derer der
Lizenzgeber Erlaubnisse geben kann. Die Nutzung des lizenzierten
Materials kann aber dennoch aus anderen Gründen untersagt sein,
etwa weil Dritte Urheber- oder andere Rechte am Material haben.
Ein Lizenzgeber kann auch besondere Wünsche haben, etwa indem er
dazu auffordert, alle Veränderungen zu kennzeichnen oder zu
beschreiben. Obwohl dies dann nicht verpflichtend im Sinne unserer
Lizenzen ist, sollten Sie sich bemühen, derlei Wünschen nach
Möglichkeit nachzukommen. Weitere Überlegungen für die
Allgemeinheit finden Sie im Creative Commons Wiki (in Englisch):
wiki.creativecommons.org/Considerations_for_licensees
=======================================================================
Creative Commons Namensnennung 4.0 International Public License
Durch die Ausübung der lizenzierten Rechte (wie unten definiert)
erklären Sie sich rechtsverbindlich mit den Bedingungen dieser Creative
Commons Namensnennung 4.0 International Public License (“Public
License”) einverstanden. Soweit die vorliegende Public License als
Lizenzvertrag anzusehen ist, gewährt Ihnen der Lizenzgeber die in der
Public License genannten lizenzierten Rechte im Gegenzug dafür, dass
Sie die Lizenzbedingungen akzeptieren, und gewährt Ihnen die
entsprechenden Rechte in Hinblick auf Vorteile, die der Lizenzgeber
durch das Verfügbarmachen des lizenzierten Materials unter diesen
Bedingungen hat.
Abschnitt 1 -- Definitionen.
a. Abgewandeltes Material bezeichnet Material, welches durch
Urheberrechte oder ähnliche Rechte geschützt ist und vom
lizenzierten Material abgeleitet ist oder darauf aufbaut und in
welchem das lizenzierte Material übersetzt, verändert,
umarrangiert, umgestaltet oder anderweitig modifiziert in einer
Weise enthalten ist, die aufgrund des Urheberrechts oder ähnlicher
Rechte des Lizenzgebers eine Zustimmung erfordert. Im Sinne der
vorliegenden Public License entsteht immer abgewandeltes Material,
wenn das lizenzierte Material ein Musikwerk, eine Darbietung oder
eine Tonaufnahme ist und zur Vertonung von Bewegtbildern verwendet
wird.
b. Abwandlungslizenz bezeichnet die Lizenz, die Sie in Bezug auf Ihr
Urheberrecht oder ähnliche Rechte an Ihren Beiträgen zum
abgewandelten Material in Übereinstimmng mit den Bedingungen der
vorliegenden Public License erteilen.
c. Urheberrecht und ähnliche Rechte bezeichnet das Urheberrecht
und/oder ähnliche, dem Urheberrecht eng verwandte Rechte,
einschließlich insbesondere des Rechts des ausübenden Künstlers,
des Rechts zur Sendung, zur Tonaufnahme und des
Sui-generis-Datenbankrechts, unabhängig davon, wie diese Rechte
genannt oder kategorisiert werden. Im Sinne der vorliegenden
Public License werden die in Abschnitt 2(b)(1)-(2) aufgeführten
Rechte nicht als Urheberrecht und ähnliche Rechte angesehen.
d. Wirksame technische Schutzmaßnahmen bezeichnet solche Maßnahmen,
die gemäß gesetzlichen Regelungen auf der Basis des Artikels 11
des WIPO Copyright Treaty vom 20. Dezember 1996 und/oder ähnlicher
internationaler Vereinbarungen ohne entsprechende Erlaubnis nicht
umgangen werden dürfen.
e. Ausnahmen und Beschränkungen bezeichnet Fair Use, Fair Dealing
und/oder jegliche andere Ausnahme oder Beschränkung des
Urheberrechts oder ähnlicher Rechte, die auf Ihre Nutzung des
lizenzierten Materials Anwendung findet.
f. Lizenziertes Material bezeichnet das Werk der Literatur oder
Kunst, die Datenbank oder das sonstige Material, welches der
Lizenzgeber unter die vorliegende Public License gestellt hat.
g. Lizenzierte Rechte bezeichnet die Ihnen unter den Bedingungen der
vorliegenden Public License gewährten Rechte, welche auf solche
Urheberrechte und ähnlichen Rechte beschränkt sind, die Ihre
Nutzung des lizenzierten Materials betreffen und die der
Lizenzgeber zu lizenzieren berechtigt ist.
h. Lizenzgeber bezeichnet die natürliche(n) oder juristische(n)
Person(en), die unter der vorliegenden Public License Rechte
gewährt (oder gewähren).
i. Weitergabe meint, Material der Öffentlichkeit bereitzustellen
durch beliebige Mittel oder Verfahren, die gemäß der lizenzierten
Rechte Zustimmung erfordern, wie zum Beispiel Vervielfältigung,
öffentliche Vorführung, öffentliche Darbietung, Vertrieb,
Verbreitung, Wiedergabe oder Übernahme und öffentliche
Zugänglichmachung bzw. Verfügbarmachung in solcher Weise, dass
Mitglieder der Öffentlichkeit auf das Material von Orten und zu
Zeiten ihrer Wahl zugreifen können.
j. Sui-generis Datenbankrechte bezeichnet Rechte, die keine
Urheberrechte sind, sondern gegründet sind auf die Richtlinie
96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März
1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in der jeweils
gültigen Fassung bzw. deren Nachfolgeregelungen, sowie andere im
Wesentlichen funktionsgleiche Rechte anderswo auf der Welt.
k. Sie bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die von
lizenzierten Rechten unter der vorliegenden Public License
Gebrauch macht. Ihr bzw. Ihre hat die entsprechende Bedeutung.
Abschnitt 2 -- Umfang.
a. Lizenzgewährung.
1. Unter den Bedingungen der vorliegenden Public License gewährt
der Lizenzgeber Ihnen eine weltweite, vergütungsfreie, nicht
unterlizenzierbare, nicht-ausschließliche, unwiderrufliche
Lizenz zur Ausübung der lizenzierten Rechte am lizenzierten
Material, um:
a. das lizenzierte Material ganz oder in Teilen zu
vervielfältigen und weiterzugeben; und
b. abgewandeltes Material zu erstellen, zu vervielfältigen
und weiterzugeben.
2. Ausnahmen und Beschränkungen. Es sei klargestellt, dass, wo
immer gesetzliche Ausnahmen und Beschränkungen auf Ihre
Nutzung Anwendung finden, die vorliegende Public License
nicht anwendbar ist und Sie insoweit ihre Bedingungen nicht
einhalten müssen.
3. Laufzeit. Die Laufzeit der vorliegenden Public License wird
in Abschnitt 6(a) geregelt.
4. Medien und Formate; Gestattung technischer Modifikationen.
Der Lizenzgeber erlaubt Ihnen, die lizenzierten Rechte in
allen bekannten und zukünftig entstehenden Medien und
Formaten auszuüben und die dafür notwendigen technischen
Modifikationen vorzunehmen. Der Lizenzgeber verzichtet auf
jegliche und/oder versichert die Nichtausübung jeglicher
Rechte und Befugnisse, Ihnen zu verbieten, technische
Modifikationen vorzunehmen, die notwendig sind, um die
lizenzierten Rechte ausüben zu können, einschließlich
solcher, die zur Umgehung wirksamer technischer
Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Im Sinne der vorliegenden
Public License entsteht kein abgewandeltes Material, soweit
lediglich Modifikationen vorgenommen werden, die nach diesem
Abschnitt 2(a)(4) zulässig sind.
5. Nachfolgende Empfänger.
a. Angebot des Lizenzgebers -- Lizenziertes Material.
Jeder Empfänger des lizenzierten Materials erhält
automatisch ein Angebot des Lizenzgebers, die
lizenzierten Rechte unter den Bedingungen der
vorliegenden Public License auzuüben.
b. Keine Beschränkungen für nachfolgende Empfänger. Sie
dürfen keine zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen
fordern oder das lizenzierte Material mit solchen
belegen oder darauf wirksame technische Maßnahmen
anwenden, sofern dadurch die Ausübung der lizenzierten
Rechte durch Empfänger des lizenzierten Materials
eingeschränkt wird.
6. Inhaltliche Indifferenz. Die vorliegende Public License
begründet nicht die Erlaubnis, zu behaupten oder den Eindruck
zu erwecken, dass Sie oder Ihre Nutzung des lizenzierten
Materials mit dem Lizenzgeber oder den
Zuschreibungsempfängern gemäß Abschnitt 3(a)(1)(A)(i) in
Verbindung stehen oder durch ihn gefördert, gutgeheißen oder
offiziell anerkannt werden.
b. Sonstige Rechte.
1. Urheberpersönlichkeitsrechte, wie etwa zum Schutz vor
Werkentstellungen, werden durch die vorliegende Public
License ebenso wenig mitlizenziert wie das Recht auf
Privatheit, auf Datenschutz und/oder ähnliche
Persönlichkeitsrechte; gleichwohl verzichtet der Lizenzgeber
auf derlei Rechte bzw. ihre Durchsetzung, soweit dies für
Ihre Ausübung der lizenzierten Rechte erforderlich und
möglich ist, jedoch nicht darüber hinaus.
2. Patent- und Kennzeichenrechte werden durch die vorliegende
Public License nicht lizenziert.
3. Soweit wie möglich verzichtet der Lizenzgeber auf Vergütung
durch Sie für die Ausübung der lizenzierten Rechte, sowohl
direkt als auch durch eine Verwertungsgesellschaft unter
welchem freiwilligen oder abdingbaren gesetzlichen oder
Pflichtlizenzmechanismus auch immer eingezogen. In allen
übrigen Fällen behält sich der Lizenzgeber ausdrücklich jedes
Recht vor, Vergütungen zu fordern.
Abschnitt 3 -- Lizenzbedingungen.
Ihre Ausübung der lizenzierten Rechte unterliegt ausdrücklich folgenden
Bedingungen.
a. Namensnennung.
1. Wenn Sie das lizenzierte Material weitergeben (auch in
veränderter Form), müssen Sie:
a. die folgenden Angaben beibehalten, soweit sie vom
Lizenzgeber dem lizenzierten Material beigefügt wurden:
i. die Bezeichnung der/des Ersteller(s) des
lizenzierten Materials und anderer, die für eine
Namensnennung vorgesehen sind (auch durch
Pseudonym, falls angegeben), in jeder durch den
Lizenzgeber verlangten Form, die angemessen ist;
ii. einen Copyright-Vermerk;
iii. einen Hinweis auf die vorliegende Public License;
iv. einen Hinweis auf den Haftungsausschluss;
v. soweit vernünftigerweise praktikabel einen URI oder
Hyperlink zum lizenzierten Material;
b. angeben, ob Sie das lizenzierte Material verändert
haben, und alle vorherigen Änderungsangaben beibehalten;
und
c. angeben, dass das lizenzierte Material unter der
vorliegenden Public License steht, und deren Text oder
URI oder einen Hyperlink darauf beifügen.
2. Sie dürfen die Bedingungen des Abschnitts 3(a)(1) in jeder
angemessenen Form erfüllen, je nach Medium, Mittel und
Kontext in bzw. mit dem Sie das lizenzierte Material
weitergeben. Es kann zum Beispiel angemessen sein, die
Bedingungen durch Angabe eines URI oder Hyperlinks auf eine
Quelle zu erfüllen, die die erforderlichen Informationen
enthält.
3. Falls der Lizenzgeber es verlangt, müssen Sie die gemäß
Abschnitt 3(a)(1)(A) erforderlichen Informationen entfernen,
soweit dies vernünftigerweise praktikabel ist.
4. Falls Sie selbst erstelltes abgewandeltes Material
weitergeben, darf die von Ihnen gewählte Abwandlungslizenz
nicht dazu führen, dass Empfänger des abgewandelten Materials
die vorliegende Public License nicht einhalten können.
Abschnitt 4 -- Sui-generis-Datenbankrechte.
Soweit die lizenzierten Rechte Sui-generis-Datenbankrechte beinhalten,
die auf Ihre Nutzung des lizenzierten Materials Anwendung finden, gilt:
a. es sei klargestellt, dass Abschnitt 2(a)(1) Ihnen das Recht
gewährt, die gesamten Inhalte der Datenbank oder wesentliche Teile
davon zu entnehmen, weiterzuverwenden, zu vervielfältigen und
weiterzugeben;
b. sofern Sie alle Inhalte der Datenbank oder wesentliche Teile davon
in eine Datenbank aufnehmen, an der Sie
Sui-generis-Datenbankrechte haben, dann gilt die Datenbank, an der
Sie Sui-generis-Datenbankrechte haben (aber nicht ihre einzelnen
Inhalte) als abgewandeltes Material; und
c. Sie müssen die Bedingungen des Abschnitts 3(a) einhalten, wenn sie
alle Datenbankinhalte oder wesentliche Teile davon weitergeben.
Es sei ferner klargestellt, dass dieser Abschnitt 4 Ihre
Verpflichtungen aus der vorliegenden Public License nur ergänzt und
nicht ersetzt, soweit die lizenzierten Rechte andere Urheberrechte oder
ähnliche Rechte enthalten.
Abschnitt 5 -- Gewährleistungsausschluss und Haftungsbeschränkung.
a. SOFERN DER LIZENZGEBER NICHT SEPARAT ANDERES ERKLÄRT UND SO WEIT
WIE MÖGLICH, BIETET DER LIZENZGEBER DAS LIZENZIERTE MATERIAL SO
WIE ES IST UND VERFÜGBAR IST AN UND SAGT IN BEZUG AUF DAS
LIZENZIERTE MATERIAL KEINE BESTIMMTEN EIGENSCHAFTEN ZU, WEDER
AUSDRÜCKLICH NOCH KONKLUDENT ODER ANDERWEITIG, UND SCHLIESST
JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG AUS, EINSCHLIESSLICH DER GESETZLICHEN.
DIES UMFASST INSBESONDERE DAS FREISEIN VON RECHTSMÄNGELN,
VERKEHRSFÄHIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, WAHRUNG DER
RECHTE DRITTER, FREISEIN VON (AUCH VERDECKTEN) SACHMÄNGELN,
RICHTIGKEIT UND DAS VORLIEGEN ODER NICHTVORLIEGEN VON IRRTÜMERN,
GLEICHVIEL OB SIE BEKANNT, UNBEKANNT ODER ERKENNBAR SIND. DORT, WO
GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLÜSSE GANZ ODER TEILWEISE UNZULÄSSIG SIND,
GILT DER VORLIEGENDE AUSSCHLUSS MÖGLICHERWEISE FÜR SIE NICHT.
b. SOWEIT WIE MÖGLICH, HAFTET DER LIZENZGEBER IHNEN GEGENÜBER NACH
KEINEM RECHTLICHEN KONSTRUKT (EINSCHLIESSLICH INSBESONDERE
FAHRLÄSSIGKEIT) ODER ANDERWEITIG FÜR IRGENDWELCHE DIREKTEN,
SPEZIELLEN, INDIREKTEN, ZUFÄLLIGEN, FOLGE-, STRAF- EXEMPLARISCHEN
ODER ANDEREN VERLUSTE, KOSTEN, AUFWENDUNGEN ODER SCHÄDEN, DIE SICH
AUS DER VORLIEGENDEN PUBLIC LICENSE ODER DER NUTZUNG DES
LIZENZIERTEN MATERIALS ERGEBEN, SELBST WENN DER LIZENZGEBER AUF
DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER VERLUSTE, KOSTEN, AUFWENDUNGEN ODER
SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. DORT, WO HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN GANZ
ODER TEILWEISE UNZULÄSSIG SIND, GILT DIE VORLIEGENDE BESCHRÄNKUNG
MÖGLICHERWEISE FÜR SIE NICHT.
c. Der Gewährleistungsausschluss und die Haftungsbeschränkung oben
sollen so ausgelegt werden, dass sie soweit wie möglich einem
absoluten Haftungs- und Gewährleistungsausschluss nahe kommen.
Abschnitt 6 -- Laufzeit und Beendigung.
a. Die vorliegende Public License gilt bis zum Ablauf der Schutzfrist
des Urheberrechts und der ähnlichen Rechte, die hiermit lizenziert
werden. Gleichwohl erlöschen Ihre Rechte aus dieser Public License
automatisch, wenn Sie die Bestimmungen dieser Public License nicht
einhalten.
b. Soweit Ihr Recht, das lizenzierte Material zu nutzen, gemäß
Abschnitt 6(a) erloschen ist, lebt es wieder auf:
1. automatisch zu dem Zeitpunkt, an welchem die Verletzung
abgestellt ist, sofern dies innerhalb von 30 Tagen seit Ihrer
Kenntnis der Verletzung geschieht; oder durch ausdrückliche
Wiedereinsetzung durch den Lizenzgeber.
Es sei klargestellt, dass dieser Abschnitt 6(b) die Rechte des
Lizenzgebers, Ausgleich für Ihre Verletzung der vorliegenden
Public License zu verlangen, nicht einschränkt.
c. Es sei klargestellt, dass der Lizenzgeber das lizenzierte Material
auch unter anderen Bedingungen anbieten oder den Vertrieb des
lizenzierten Materials jederzeit einstellen darf; gleichwohl
erlischt dadurch die vorliegende Public License nicht.
d. Die Abschnitte 1, 5, 6, 7 und 8 gelten auch nach Erlöschen der
vorliegenden Public License fort.
Abschnitt 7 -- Sonstige Bedingungen.
a. Der Lizenzgeber ist nicht an durch Sie gestellte zusätzliche oder
abweichende Bedingungen gebunden, wenn diese nicht ausdrücklich
vereinbart wurden.
b. Jedwede das lizenzierte Material betreffenden und hier nicht
genannten Umstände, Annahmen oder Vereinbarungen sind getrennt und
unabhängig von den Bedingungen der vorliegenden Public License.
Abschnitt 8 -- Auslegung.
a. Es sei klargestellt, dass die vorliegende Public License weder
besagen noch dahingehend ausgelegt werden soll, dass sie solche
Nutzungen des lizenzierten Materials verringert, begrenzt,
einschränkt oder mit Bedingungen belegt, die ohne eine Erlaubnis
aus dieser Public License zulässig sind.
b. Soweit wie möglich soll, falls eine Klausel der vorliegenden
Public License als nicht durchsetzbar anzusehen ist, diese Klausel
automatisch im geringst erforderlichen Maße angepasst werden, um
sie durchsetzbar zu machen. Falls die Klausel nicht anpassbar ist,
soll sie von der vorliegenden Public License abgeschieden werden,
ohne dass die Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bedingungen
tangiert wird.
c. Auf keine Bedingung der vorliegenden Public License wird
verzichtet und kein Verstoß dagegen soll als hingenommen gelten,
außer der Lizenzgeber hat sich damit ausdrücklich einverstanden
erklärt.
d. Nichts in der vorliegenden Public License soll zu einer
Beschränkung oder Aufhebung von Privilegien und Immunitäten
führen, die dem Lizenzgeber oder Ihnen insbesondere aufgrund
rechtlicher Regelungen irgendeiner Rechtsordnung oder
Rechtsposition zustehen, oder dahingehend interpretiert werden.
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